Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die von Employee Shuttle GmbH, im Folgenden „Employee Shuttle“ genannt, im Bereich der Personenbeförderung und damit verbundenen logistischen Leistungen erbracht werden, einschließlich der Vermietung von Bussen und Konzepten für Eventlogistik. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.  Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.

 

§ 2 Vertragspartner und Kontaktdaten

Vertragspartner ist die Employee Shuttle GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Fabio L. Waldrón Pelegrin, Ecklenstraße 28, 70184 Stuttgart, Telefon 040 94770702,  E-Mail: info@employee-shuttle.de. 

 

§ 3 Vertragsangebot und Vertragsabschluss

1.  Alle Angebote von Employee Shuttle sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.

2.  Der Kunde kann den Auftrag schriftlich oder elektronisch erteilen. 

3.  Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Bestätigung seitens Employee Shuttle zustande. 

 

§ 4 Leistungsumfang und Änderungen

1.  Die vertragliche Leistung von Employee Shuttle umfasst die Bereitstellung von Fahrzeugen inklusive Fahrer zur Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistung. Employee Shuttle behält sich vor, Subunternehmen einzusetzen, um die Leistung zu erfüllen, und arbeitet bevorzugt mit regionalen Partnern für eine effiziente Umsetzung. Eine Zweifahrerbesetzung oder sonstige Zusatzleistungen sind nach Absprache und gegen Aufpreis je nach Bedarf möglich. 

2.  Die Grundlage des Vertrags bilden das Angebot, die Auftragsbestätigung, die Rechnung und diese AGB.

3. Begehrt der Kunde eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material darauf hin zu überprüfen, ob der Kunde Dritten gegen über eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat.

4.  Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluss zwischen dem Kunden und uns vereinbart werden und welche die Leistungsfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Leistungsfrist in angemessenem Umfang.

5.  Nicht im Leistungsumfang enthalten sind:

    o  Betreuung von Fahrgästen, insbesondere von Minderjährigen oder hilfsbedürftigen Personen.

    o  Überwachung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen oder Gepäck.

    o  Einhaltung von Pass-, Visum-, Gesundheits- und anderen Vorschriften der Fahrgäste.

6. Employee Shuttle kann nach Vertragsschluss notwendige Anpassungen vornehmen, falls dies aufgrund unvorhergesehener Umstände erforderlich wird, solange die Änderungen zumutbar und für den Kunden akzeptabel sind.

7.  Änderungen oder Anpassungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, die vom Kunden initiiert werden, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung durch Employee Shuttle. Employee Shuttle behält sich vor, für solche Änderungen, insbesondere bei kurzfristigen Anpassungen, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen. Diese Kostenanpassung wird dem Kunden vor der Umsetzung mitgeteilt und gilt erst als wirksam vereinbart, wenn der Kunde diese schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt hat.

8.  Bei sogenannten Risikofahrten ist Employee Shuttle berechtigt, vom Kunden eine  Sicherheitskaution einzufordern. Die Höhe dieser Kaution variiert je nach Situation und beträgt mindestens 1.000 €.

9.  Der Kunde ist verpflichtet, Employee Shuttle spätestens bei Vertragsabschluss über sogenannte Risikofahrten zu informieren. Als Risikofahrten gelten insbesondere Beförderungen von Fußballfans oder von Teilnehmern politisch motivierter Demonstrationen. Sollte eine solche Fahrt ohne entsprechende Mitteilung gebucht werden, behält sich Employee Shuttle das Recht vor, die Beförderung auch kurzfristig abzusagen und bereits entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung umfasst die vereinbarten Beförderungsleistungen. In der Vergütung nicht enthalten sind mit der Beförderung in Zusammenhang stehende Nebenkosten, wie z.B. Straßen- und Parkgebühren, Fähr-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Form von Halbpension für den Fahrer, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung.

2.  Employee Shuttle behält sich vor, entstandene Kosten aufgrund von Beschädigungen oder Verschmutzungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3. Alle Preise verstehen sich in EURO (€) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.

4.  Nach Abschluss des Vertrags ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises innerhalb von 14 Tagen zu leisten, wobei der Mindestanzahlungsbetrag 200€ netto beträgt. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor dem Fahrttermin fällig. Der Gesamtpreis setzt sich aus Anzahlung und Restzahlung zusammen. 

5.  Für Buchungen, die weniger als 8 Wochen vor Fahrtbeginn erfolgen, ist der gesamte Betrag 30 Tage vor Fahrtbeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Fahrtbeginn ist der gesamte Preis sofort fällig, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen.

6.  Unsere Rechnungen sind mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig.

7. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.  Alle anfallenden Bankgebühren sowie etwaige Differenzen, die durch Währungsumrechnungen entstehen, trägt der Kunde.

 

§ 6 Preisanpassungen

Sollten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen, behält sich Employee Shuttle vor, Preisanpassungen von bis zu 15 % der Gesamtvergütung geltend zu machen, sofern unvorhergesehene, erhöhte Betriebskosten (z.B. durch steigende Kraftstoff- oder Personalkosten) auftreten. Die Erhöhung wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt, bei einer Steigerung über 5 % hat der Kunde das Recht zum Rücktritt.

 

§ 7 Rücktritt des Kunden

1. Der Kunde kann jederzeit vor Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten, wobei Employee Shuttle Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat:

    o  Bis 30 Tage vor Leistung: 30 % der Vergütung

    o  Bis 14 Tage vor Leistung: 50 % der Vergütung

    o   Bis sieben Tage vor Leistung: 75 % der Vergütung

    o   Bis ein Tag vor Leistung: 95 % der Vergütung

Abweichende Entschädigungszahlungen sind nach Absprache mit entsprechend schriftlicher bzw. elektronischer Vereinbarung möglich. 

2.  Die Kündigung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

3. Bei berechtigtem Rücktritt wegen erheblicher Leistungsänderungen durch Employee Shuttle entfällt die Entschädigungspflicht.

4.  Das Recht auf Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Absatz 1 BGB bleibt unberührt.

 

§ 8 Rücktritt durch Employee Shuttle

1.  Employee Shuttle kann den Vertrag aus wichtigen Gründen vor Leistungserbringung kündigen, insbesondere bei unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Ereignissen, die eine Leistungserbringung unmöglich machen.

2.  Bei Zahlungsverzug des Kunden behält sich Employee Shuttle das Recht vor, nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Die Schadensersatzansprüche richten sich dabei nach den in § 7 Absatz 1 festgelegten Entschädigungssätzen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

3. Verweigert der Kunde die Angabe von besonderen Umständen (z.B. Risikofahrten) oder hat er diese bei Vertragsschluss verschwiegen, ist Employee Shuttle zur Kündigung berechtigt. 

 

§ 9 Gewährleistung

1.  Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.

2. Der Kunde hat die von uns erbrachten Leistungen unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Voll- ständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Kunde diesen unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Leistung auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt unsere Leistung als genehmigt, ist der Kunde auch mit Rückgriffsansprüchen nach §§ 437 ff., 478 BGB ausgeschlossen.

3.  Wir können die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs.2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.

4.  Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 10 Haftung

1.  Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

2.  Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

3. Wir haften auch, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder dem Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks gegeben haben.

4. Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

5.         Im Übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

6.  Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzessrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir dem Auftraggeber einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks gegeben haben. Diese Begrenzung gilt auch nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, handelt. 

7.  Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.

 

§ 11 Verhalten der Fahrgäste

1.  Der Kunde ist verantwortlich für das Verhalten seiner Fahrgäste. Fahrgäste, die auch nach einer Ermahnung den berechtigten Anweisungen des Fahrpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihr Verhalten die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder der Mitreisenden gefährdet wird oder die Weiterbeförderung für Employee Shuttle aus anderen Gründen unzumutbar ist. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Rücktransport oder auf Rückerstattung für den Kunden gegenüber Employee Shuttle.

2.  Für von Fahrgästen verursachte Schäden haftet der Kunde.

3.  Der Sicherheitsgurt ist gemäß § 21 StVO während der Fahrt anzulegen, insofern dieser vorhanden ist.

4. Beschwerden sind zunächst dem Busfahrer mitzuteilen. Sollte dieser die Beanstandung nicht mit vertretbarem Aufwand beheben können, ist umgehend Employee Shuttle zu kontaktieren.

5. Der Kunde ist verpflichtet, im zumutbaren Rahmen an der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um mögliche Schäden zu verhindern oder deren Umfang so gering wie möglich zu halten.

 

§ 12 Gepäck

1.  Die Beförderung von Standardgepäckstücken sowie übliches Handgepäck gehört zum Leistungsumfang. Für mehr als ein Gepäckstück pro Fahrgast (25-30 kg), sperriges Gepäck (wie Sportausrüstung, Werkzeuge oder Zelte) oder Übergepäck ist vorab eine Vereinbarung mit Employee Shuttle erforderlich. Die Mitnahme von Gepäck steht zudem in Abhängigkeit von der verfügbaren Ladekapazität des eingesetzten Fahrzeugs. Sollte die Kapazität des Fahrzeugs (z. B. bei einem Minivan) für das mitgeführte Gepäck nicht ausreichen, ist der Kunde verpflichtet, dies vorab anzuzeigen und eine entsprechende Lösung mit Employee Shuttle abzustimmen.

2.  Von der Beförderung ausgeschlossen sind entzündliche, explosive oder andere gefährliche Stoffe sowie jegliche Gegenstände, die eine Gefährdung oder Verletzung der beförderten Personen verursachen könnten.

3.  Der Kunde haftet für Schäden, die durch von ihm oder seinen Mitfahrern mitgeführte Gegenstände oder durch deren Verhalten entstehen, sofern die Schäden auf ein Verschulden des Kunden oder seiner Mitreisenden zurückzuführen sind.

 

§ 13 Beförderung von Tieren

1.  Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf die Beförderung von Tieren. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

2.  Die Mitnahme von Tieren muss vor Vertragsabschluss bei Employee Shuttle angemeldet werden.

3. Hunde werden nur befördert, wenn eine geeignete Begleitperson anwesend ist. Hunde, die eine Gefahr für Mitreisende darstellen könnten, müssen mit einem Maulkorb ausgestattet sein.

4.  Blindenführhunde, die einen sehbehinderten Fahrgast begleiten, dürfen stets mitgeführt werden.

5. Andere Tiere können nur in geeigneten Transportbehältern und nach Abstimmung mit Employee Shuttle mitgenommen werden.

6.  Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

 

§ 14 Datenschutz

Employee Shuttle verarbeitet und speichert personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO). Die Verarbeitung erfolgt primär intern und zur Vertragsabwicklung. Zur ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen können personenbezogene Daten an Subunternehmer weitergegeben werden, sofern dies zwingend erforderlich ist. Dabei wird die Weitergabe auf das notwendige Minimum beschränkt, und Employee Shuttle stellt sicher, dass auch die Subunternehmer die Vorgaben der DSGVO einhalten. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Kunden autorisiert.

 

§ 15 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

 

§ 16 Gerichtsstand – Rechtswahl – Streitbeilegung

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart. 

2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3.  Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

 

§ 17 Sonstiges – Salvatorische Klausel

1.  Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die Geltung der gesetzlichen Vorschriften.

                                                                                                                                                            

 Stand Dezember 2024

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